
Dezember-Soforthilfe
Erdgas-Wärme Soforthilfegesetz (EWSG) einmalige Entlastung für Haushalte und Unternehmen
Verbraucherinnen und Verbraucher von Erdgas sollen im Dezember finanziell von den gestiegenen Energiepreisen entlastet werden.
Am 14.11.2022 wurde vom Bundestag das Soforthilfegesetz für Gas- und Fernwärmekunden beschlossen. Die Entlastung soll zur finanziellen Überbrückung dienen, bis die Gaspreisbremse 2023 in Kraft treten kann.
Was bedeutet dies nun für mich als Kunde?
Der Abschlag für den Monat Dezember wird von unserer Seite nicht erhoben. Bitte beachten Sie hierbei, dass unsere Abschläge rückwirkend erhoben werden. Der Dezemberabschlag wird erst am 30.12.2022 erhoben, sodass die Soforthilfe auch erst zu diesem Datum greift. Der Abschlag des 30.11.2022 bezieht sich auf den November und wird daher ganz normal fällig und bei Vorlage eines SEPA-Mandats auch entsprechend eingezogen.
Bei der Jahresverbrauchsabrechnung im Januar 2023 wird dann der tatsächliche Entlastungsbetrag auf der Rechnung ausgewiesen und in Abzug gebracht.
Wer bekommt die Dezember-Soforthilfe?
Die Erdgas-Soforthilfe erhalten:
- Alle Haushaltskundinnen u. -kunden
- Kunden mit registrierter Lastgangmessung
- mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 GWh Jahresverbrauch
- in der Wohnungswirtschaft (Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften etc.)
- im Bereich sozialer Einrichtungen (außer Krankenhäuser, Einrichtungen des Bildungs- Wissenschafts- und Forschungsbereichs)
- Leistungsgemessene Kunden mit mehr als 1,5 GWh müssen dem Energielieferanten bis spätestens 31.12.22 schriftlich darlegen, warum sie dennoch berechtigt sind.
Die Wärme-Soforthilfe erhalten:
- Alle Kundinnen und Kunden mit einem Wärmeliefervertrag (Nahwärme) und einem Verbrauch unter 1,5 GWh
- Kunden der Wohnungswirtschaft (ohne Verbrauchsgrenze)
- Für staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereich gelten ebenfalls keine Verbrauchsgrenzen
Was muss ich als Endkunde für Gas oder Nahwärme nun tun?
Um die Erstattung zu erhalten, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Diese wird automatisch von dem Versorger (bei dem Sie am 01.12.2022 in Belieferung sind), errechnet, beantragt und in Ihrer Verbrauchsabrechnung gutgeschrieben.
Sofern Sie Ihre monatlichen Abschläge per Überweisung oder Dauerauftrag bezahlen, können Sie diese am 30.12.2022 aussetzen.
Was passiert, wenn ich meinen Abschlag vom 30.12.2022 trotzdem gezahlt habe?
Kein Problem. Der zu viel gezahlte Abschlag wird bei der Jahresverbrauchsabrechnung (Januar 2023) erfasst und verrechnet. Um Rücklastschriften zu vermeiden und im Januar eine reibungslose Abrechnung zu garantieren, bitten wir von Rücklastschriften abzusehen.
Wie errechnet sich die Erstattung?
Erdgas:
Auch wenn immer wieder zu lesen ist, dass der Dezemberabschlag erstattet wird, so ist dies nicht ganz korrekt. Der monatlich gezahlte Abschlag wird nicht 1:1 vom Bund erstattet. Die Erstattung wird vielmehr errechnet, indem 1/12 der im September vorliegenden Jahresverbrauchsprognose mit dem im Dezember geltenden Preis multipliziert wird, zuzüglich einem Monat Grundpreis.
Beispiel (Preise sind fiktiv):
- Jahresprognose im September = 24.000 kWh
- Arbeitspreis im Dezember = 5 ct (brutto)
- Grundpreis pro Monat = 10,00 € (brutto)
24.000 kWh /12 = 2000 kWh (Verbrauch für Dezember)
2000 kWh x 5 ct = 10.000 ct = 100,00 €
Zzgl. Grundpreis = 10,00 €
Erstattung = 110,00 € (brutto)
Wärme (Nahwärme)
Bei der Nahwärme wird nicht die Verbrauchsmenge zur Ermittlung der Erstattung genutzt, sondern der tatsächliche Abschlag des Septembers zuzüglich eines Aufschlags von 20 %.
Beispiel (Preise sind fiktiv):
- Abschlag September = 120,00 € (brutto)
120,00 x 120 % = 144,00 € (brutto)
Erstattung 144,00 € (brutto)
Wird die Dezember-Soforthilfe auf der Rechnung ersichtlich sein?
Ja. Das Gesetz sieht vor, dass sowohl die Erstattung als auch der nicht eingezogene Abschlag auf der Rechnung zu sehen sind. Die eigentliche Erstattung des Bundes wird als Bonus in Abzug gebracht.
Was kann ich als Endkunde noch tun?
Für uns als Verbraucher heißt das Gebot der Stunde weiterhin Energie sparen. So können wir unsere Kosten mindern und tragen zur allgemeinen Versorgungssicherheit bei. Natürlich finden Sie hilfreiche Tipps zum Energiesparen auch bei uns https://www.energieried.de/wohnen-bauen/.
Rechtliche Hinweise
Wir weisen gemäß § 2 Absatz 4 EWSG darauf hin, dass der Entlastungsbetrag aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Im Sinne des Datenschutzes weisen wir auch darauf hin, dass
- wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
- die Liefermenge des Jahres 2021 der ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums,
- wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
- die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrundeliegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse der einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Abs. 3.